Welche Rechte gelten für Häftlinge in Untersuchungshaft?

Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
………..
Die Untersuchungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Untersuchungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verurteilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Untersuchungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Untersuchungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlastende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaftierte Angeklagte wird verurteilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Untersuchungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorgeschrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staatsanwaltschaft und Gericht unterliegen in Haftsachen dem grundgesetzlichen Beschleunigungsgebot. Das heißt, die Staatsanwaltschaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall fristgerecht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organisationsmangel der Justizverwaltung.
„Der Beschuldigte muss dann freigelassen werden. Die Beschleunigungsregelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Untersuchungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Untersuchungshaft ist Ländersache
Darf ein Untersuchungshäftling Besuch empfangen?
Selbstverständlich:
„Wie die Besuchsregelungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Strafverteidiger unterliegen bei Mandantenbesuchen diesen restriktiven Besuchsregeln nicht: Wer in Untersuchungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Strafverteidiger sind nur an die Besuchszeiten der Haftanstalt gebunden.
Briefgeheimnis gilt nicht für Untersuchungshäftlinge
Da Verdächtige in Untersuchungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgendeiner Form auf das laufende Ermittlungsverfahren einzuwirken, wird auch ihre Korrespondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Untersuchungshäftling schreibt, geht über den Schreibtisch des Richters oder des Staatsanwalts.
Ausgeschlossen ist auch hier Post vom und an den Strafverteidiger („Verteidigerpost“).
Im Strafvollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommunikation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Untersuchungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftanstalt Arbeitsmöglichkeiten gibt.
Allerdings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Untersuchungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Untersuchungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Strafvollzug – trotz der Unschuldsvermutung, die auch wäh