Mehr Platz im Hühnerkäfig

Sind 4 qm Haftraum für einen Strafgefangenen genug?

Einem Häftling, der wegen seiner Meinung nach menschenunwürdigen Haftbedingungen gegen den Freistaat Bayern vor Gericht gehen will muß nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe für seinen Schadensersatzprozess bewilligt werden.

Der Mann befand sich mit drei weiteren Gefangenen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptete, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 Quadratmeter und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte er die Bewilligung von PKH für seine Schadenersatzklage gegen den Freistaat.

Die Frage ab wann die räumlichen Verhältnisse in einem Haftraum die Menschenwürde eines Gefangenen verletzten ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt.

Menschenrecht verletzt?

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung – wie das Oberlandesgericht München selbst herausstellt – bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 qm, zum Teil auch von 7 qm Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Verletzung der Menschenwürde beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht. Die räumliche Enge erlaube eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 qm Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung darstellt.

Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 qm messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette als Verstoß befunden. Es hat das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Somit ist nicht geklärt, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von etwa 4 pro Mitinsasse den Erfordernissen der Menschenwürde des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

Deshalb muss dem Kläger jetzt die staatliche Finanzierung für das Klageverfahren gewährt werden.

So LTO.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert