Halbstrafe/Halbstrafen-/ Zweidrittelantrag:
Jeder Strafgefangene muß in Deutschland mindestens die Hälfte der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüssen. Untersuchungshaft wird hierrauf angerechnet. Je länger der Freiheitsentzug andauert um so geringer sind die Anforderungen für eine Haftentlassung zur Bewährung.
Die Bedingungen in der Strafhaft und für die Haftentlassung sind je nach Bundesland verschieden. Vergleiche hierzu:
Haftbedingungen – Haft ist nicht gleich Haft
Die Halbstrafe muss beantragt werden.
Die Freiheitsstrafe kann in einigen Fällen bereits nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Ausnahme muss aber genau geprüft und dann entschieden werden, wann und ob der Antrag auf Halbstrafe gestellt wird. Hierzu sollten Sie sich immer der Hilfe eines Fachanwalt für Strafrecht bedienen. Der Halbstrafenantrag bzw. Antrag auf Gewährung der Halbstrafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist deshalb am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht, der in dem Bereich von Strafvollstreckung und auch im Bereich der Halbstrafe erfahren ist zu stellen, weil hier ein Quell von Fehlern vorhanden ist, der auch gestandenen Strafrechtsanwälten immer wieder offen blühen kann.
Die Strafrechtskanzlei Klaus W. Spiegel verfügt über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Strafvollstreckung, Strafvollzugs und insbesondere auch auf dem Gebiet der Halbstrafe und des Zweidrittel-Antrags.
Die Aussetzung der Strafe als sogenannte Halbstrafe ist nur für diejenigen Gefangenen sinnvoll, deren Freiheitstrafe mindestens 9 Monate beträgt. Im Fall, dass die Freiheitsstrafe weniger als 9 Monate beträgt, kann eine Halbstrafe nicht beantragt werden, weil die gesetzliche Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten nicht erfüllt ist. Hier kann nur ein 2/3-Antrag gestellt werden.
Nach der Vorschrift des § 57 Abs.2 StGB kann nach dem pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen des Gerichts – also der Strafvollstreckungskammer – die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Dabei muss zwischen dem sogenannten Erstverbüßer also einem Angeklagten, der zum ersten mal in seinem Leben in Strafhaft ist und den sonstigen besonderen Umständen unterschieden werden. In beiden Fällen müssen die „übrigen Voraussetzungen“ der Vorschrift des § 57 Abs.1 StGB in jedem Fall erfüllt sein.
Nach § 57 Abs.2 StGB kann auf Halbstrafe entschieden werden, wenn die Einwilligung des Verurteilten vorliegt, wenn eine erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt gegeben ist, wenn die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten vorliegt und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann.
Aber auch im Falle einer längeren Freiheitsstrafe als 2 Jahre kann es zur positiven Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Halbstrafe kommen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scheidet also eine Halbstrafen-Aussetzung nach § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise die Vollstreckung des Rests auch noch unter den folgenden Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen: Es muss die Einwilligung des Verurteilten vorliegen, die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten muss erledigt sein, das Vorliegen besonderer Umstände muss gegeben sein und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden. Besondere Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben. Dabei handelt es sich um Gründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl BGHSt 29, 370, 371 = NJW 1981, 409). Hier ist das Argumentationspotential des erfahrenen Strafverteidigers gefordert. Auch auf die obligatorische Stellungnahme der JVA und der Staatsanwaltschaft muss sachlich erwidert werden Die Vorschrift gleicht – mit Ausnahme des Bezugs zur Entwicklung im Vollzug – völlig dem § 56 Abs 2 StGB, der für die Aussetzung von Freiheitsstrafen über einem Jahr ebenfalls „besondere Umstände“ verlangt.
Der Antrag auf Halbstrafe kann aber erst nach der Mindestverbüßungsdauer von 6 Monaten und 3 Monate vor dem mutmasslichen Entlassungszeitpunkt gestellt werden.
Für die JVA Würzburg ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Würzburg zuständig. Die Strafvollstreckungskammer Schweinfurt ist für die JVA Schweinfurt die richtige Strafvollstreckungskammer. Für die JVA Bamberg ist die Strafvollstreckungskammer Bamberg und für die JVA Aschaffenburg ist es die Strafvollstreckungskammer Aschaffenburg, die über den Antrag auf Halbstrafe bzw. eine Entlassung zum 2/3 – Zeitpunkt entscheidet.
Die Strafrechtskanzlei Klaus W. Spiegel ist ihren Mandanten bundesweit behilflich, wenn es um eine Abkürzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen geht. Anhörungstermine werden selbstverständlich persönlich wahrgenommen.