Trotz der Unterbringung eines Strafgefangen in einem 5,3 qm großen Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht getrennten Toilette steht dem Strafgefangenen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft zu, wenn er es unterlässt, sich bereits während des Strafvollzugs gegen diese Unterbringung zu wehren. So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12.