Kategorie: Strafrecht
Außer Club Alles Bene
oder Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein.
Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können sich beleidigt zu fühlen und Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren durch die Staatsanwaltschaft schnell eingestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich jetzt zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.
Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung im Spannungverhältnis zu den Ordnungshütern, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest mit einer sanktionierten Äußerung ein Bezug zu Stuttgart 21 und einer umstrittenen Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.
Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten.
Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab.
Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.
Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden.
(Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)
Bild von la vida loca * la familia
Briefe aus der Todeszelle
„Die Toedts verbringen zwei Wochen im Kloster Ettal, beten mit den Mönchen. Sie lernen Edwin Erhard kennen, Pfarrer in Hammelburg und ehemaliger Gefängnisseelsorger. Er nimmt sie in seiner katholischen Gemeinde zwischen den Weinbergen im äußersten Norden Bayerns auf. Er macht sie auch mit Ralf aus der JVA Würzburg bekannt, der erste Brieffreund der Toedts.
Ralf hat im Suff einer Silvesternacht seine Frau erstochen. Heute weiß er nicht mehr warum. Den Toedts hat Ralf ein Foto geschickt, zwei blonde Kinder auf seinem Schoß, seine Frau hält ein Neugeborenes in die Kamera. Pfarrer Erhard nahm die Toedts mit zu Ralf ins Gefängnis, durch die Sicherheitsschleusen, zwei mal 45 beklemmende Minuten. Auf der Rückfahrt sprachen sie kein Wort.“
Brieffreundschaft: „Die Gefangenen sind unser Leben“ | ZEIT ONLINE
nie hama wasser
Duschen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit für jeden. Nicht so in der Justizvollzugsanstalt. Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Allerdings reicht es auch nicht aus, wenn er sich in seinem Haftraum mit kaltem Wasser waschen kann. Vielmehr muss er mindestens vier Mal (!) in der Woche warmes Wasser nutzen können, so eine Entscheidung des OLG Hamm zur Körperhygiene von Gefangenen. Da das erstinstanzlich zuständige Landgericht nicht geprüft hat, ob dem Betroffenen diese Möglichkeit zur Verfügung steht, hat das OLG Hamm das Verfahren zurückverwiesen.
Ich will mich nicht durch den Vollzug schleimen!
Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat. Grundsätzlich muss jeder Strafgefangene die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüssen. Erst dann stellt sich die Frage der Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung. Immer wieder findet sich dann in der ablehnenden Stellungnahme der JVA die Bemerkung, dass der Antragsteller immer noch die Tatbegehung leugnet. Sich deshalb die die Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht möglich hat. Die Erstellung einer positiven Sozialprognose dadurch wesentlich erschwert sei.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden BVerfG, Beschl. v.11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, nicht ersichtlich ist.