- Besuch in Untersuchungs- und Strafhaft
- Briefe und Pakete
- Geldüberweisungen und Telefonate
Wird ein Haftbefehl gegen einen Verdächtigen vollstreckt, kommt er in Untersuchungshaft. Bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Strafhaft.
In Würzburg werden diese in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Würzburg vollzogen.
Die Anordnung von Untersuchungshaft geschieht meist für alle Beteiligten plötzlich und unerwartet. Und es weiß auch keiner so genau, wann sie wieder aufhört. Die Betroffenen werden unvorbereitet aus ihren Familien und ihrer Umgebung gerissen. Häufig erleben neu Inhaftierte gerade die ersten Stunden und Tage als ungeheure Belastung. Es kommt zum sog. Haftschock.
Für Angehörige stellt sich die Frage: Wie kann dem Inhaftierten schnell geholfen werden?
1. Anwalt informieren, der den Betroffenen schnell in der Haft besucht
Nach der Festnahme braucht der Betroffene schnell jemanden, dem er vertrauen kann. Angehörige oder Freunde sollten daher so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen, damit dieser den Inhaftierten besuchen kann. Wenn dann ein Vertrauensverhältnis zu dem Inhaftierten besteht, kann der Anwalt einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen, damit der Betroffene auch im Strafverfahren vertreten ist.
Ein Anwalt kann zudem – soweit es seine Berufspflichten zulassen – als Mittler zwischen seinem Mandanten und der Familie des Betroffenen agieren. Denn die Familien sind meist ebenso geschockt von der Situation und benötigen ebenfalls Beistand.
Zudem teilt der Verteidiger den Angehörigen die sog. Buch-Nummer des Inhaftierten mit und kümmert sich um eine Besuchserlaubnis (sog. Sprechschein)
2. Besuch eines Gefangenen in Haft
Hier ist der Zeitraum vor und nach dem rechtskräftigen, vollziehbaren Urteil zu unterscheiden. Ein bayerischer Untersuchungshäftling darf mindestens zwei Stunden im Monat empfangen. Die Zeit kann aufgeteilt werden (z.B. 4x 30 min wöchentlich).
Art. 15 BayUVollzG
Ein Strafgefangener darf mindestens eine Stunde Besuch im Monat erhalten (siehe auch BayStVollzG, Art. 27).
Art. 27 BayStVollzG
Genau geregelt ist der Besuch in der jeweiligen Hausordnung der Haftanstalten.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit zusätzlicher Sonderbesuche, die bei der Anstaltsleitung beantragt werden müssen. Zulässig sind bis zu drei Personen pro Besuch. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen kommen. Die Besuche werden durch die JVA überwacht.
Genaue Informationen zu den Besuchszeiten der einzelnen bayerischen Justizvollzugsanstalten finden Sie auf www.justizvollzug-bayern.de unter Anstalten.
Besuch eines Gefangenen in Untersuchungshaft
Zusätzlich zu den allgemeinen Besuchsbestimmungen für die Strafhaft, muss der Angehörige eines Untersuchungshäftlings eine Besuchserlaubnis beim zuständigen Untersuchungsrichter beantragen.
Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes wird der Besuch nur mit Trennscheibe gestattet.
3. Kleidung vorbeibringen – keine sonstigen Gegenstände
Untersuchungshäftlinge haben das Recht, ihre eigene Kleidung zu tragen. Sie gelten als unschuldig und müssen daher nicht in Anstaltskleidung herumlaufen, ausser sie sind drogenabhängig oder wegen des Verdachts eines Drogendelikts in Haft.
Die Kleidung muss dem Betroffenen aber beschafft werden. Sie muss in der JVA vorbeigebracht werden (unter Angabe des Namens/der Buch-Nummer des Inhaftierten).
Ein örtlich ansässiger Verteidiger kann hierzu beraten oder Sie rufen in der jeweiligen JVA an.
4. Geldeinzahlung für den Einkauf in der JVA
Im Gefängnis gibt es die Möglichkeit Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen.
Der Untersuchungshäftling kann über seinen Einkauf in der JVA frei bestimmen.
In der Strafhaft können diese vom Hausgeld bezahlt werden (BayStVollzG, Art. 50). Zudem besteht in Strafhaft die Möglichkeit des Sondereinkaufs zu Ostern oder Weihnachten.
Pakete können an den Gefangenen nicht geschickt werden.
Bei allen Überweisungen muß der Name und das Geburtsdatum des Empfängers, die JVA, sowie eine bestimmte Zweckbindung angegeben werden.
Genaueres ist über die Zahlstelle der Anstalt zu erfahren.
Es ist nicht zulässig dem Gefangenen direkt zu geben. Eine Einzahlung ist anlässlich des Besuchs möglich.
Jeder Häftling hat allerdings ein sog. Haftkonto, auf das Geld überwiesen, beim Besuch oder vom Anwalt direkt eingezahlt werden kann. Die Höhe des Betrags ist nicht begrenzt.
Bei der Überweisung sollten Sie unbedingt Namen, Vornamen und (wenn Sie sie kennen) die Buch-Nr. des Inhaftierten angeben. Der Name sollte aber ausreichen.
Von diesem Geld kann der Betroffene im sog. Einkauf in der Haftanstalt Dinge des täglichen Bedarfs erwerben, was von den Inhaftierten als große Erleichterung empfunden wird.
In Bayern ist das Geld auf folgendes Konto zu überweisen:
Landesjustizkasse Bamberg
IBAN DE34 7005 0000 0002 0249 19
BIC BYLADEMMXXX.
5. Sprechschein beantragen und Besuchstermin vereinbaren
Der Besuch von Angehörigen oder Freunden ist für jeden Inhaftierten eine gute Ablenkung vom tristen Haftalltag. Diese Abwechslung ist rar, denn die Gefangenen dürfen nur zweimal im Monat für 60 Minuten Besuch bekommen.
Wichtig ist, dass Sie auf der Besucherliste des Inhaftierten stehen. Auch hier kann Ihnen ein ortsansässiger Strafverteidiger helfen.
Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes wird der Besuch nur mit Trennscheibe gestattet. Evtl. nur mit polizeilicher Überwachung.
Sofern dem Inhaftierten, wie in Bayern üblich, Beschränkungen auferlegt wurden (das kann ein Anwalt für Sie klären), ist es vor einem Besuch in der JVA notwendig, einen sog. Sprechschein zu beantragen.
Diesen stellt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht aus.
Gerne beantragt auch Ihr Anwalt eine Sprecherlaubnis.
Sodann sollten sich die Angehörigen oder Freunde rechtszeitig um einen Besuchstermin bemühen. Das muss zunächst telefonisch beim Besuchsdienst der Haftanstalt geschehen. Erst dann kann bei vollzogener U-Haft ein Sprechschein beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt werden. In Würzburg erreichen Sie den Besuchsdienst der JVA Würzburg unter Telefonnummer:
0931/27020.
Die Termine sind stark begrenzt und sehr begehrt. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um einen Termin.
Bringen Sie zu dem Termin unbedingt ein Ausweisdokument mit. Vorteilhaft wäre auch Bargeld von 15 EUR, denn damit können Sie für den Inhaftierten aus dort vorhandenen Automaten Nahrungs- und Genussmittel erwerben und an ihn übergeben lassen.
Seien Sie unbedingt pünktlich!
6. Post: Briefe und Pakete
Briefe:
In der Untersuchungshaft werden alle Briefe durch den Ermittlungsrichter kontrolliert, der auch entscheidet, ob die Post weitergeleitet werden darf. So dauert es in der Regel bis zu 2 Wochen, ehe die Briefe ankommen. Verteidigerpost darf nicht kontrolliert werden.
In der Strafhaft überprüft die Anstaltsleitung die Post.
Briefmarken können Sie den Briefen in kleinen Mengen beilegen, es empfiehlt sich dies im Brief zu vermerken (Art. 31 – 34 BayStVollzG).
Pakete (Art. 36 BayStVollzG):
Der Empfang von Paketen ist in Bayern nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Anstaltsleitung der JVA möglich.
Vor der Aushändigung eines Paketes wird dieses auf unerlaubte Gegenstände überprüft. Nahrungs- und Genussmittel sind dabei grundsätzlich ausgeschlossen.
Auch das Versenden von Paketen durch den Gefangenen muss vorher genehmigt werden.
Nahrungs- und Genussmittel (bspw. Zigaretten) können Sie bei einem Besuch nicht selbst mitbringen.
7. Telefonate
Ein Untersuchungsgefangener darf nur mit einer Genehmigung des zuständigen Untersuchungsrichters telefonieren.
Auch in der Strafhaft werden Telefonate meist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt (BayStVollzG, Art. 35).
Meiner Erfahrung nach benötigen auch immer die Angehörigen und Freunde von Gefangenen Hilfe beim Umgang mit der sehr belastenden Situation. Auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte können diese Hilfe leisten.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung!