Außer Club Alles Bene

imageoder Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein.

Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können sich beleidigt zu fühlen und  Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren durch die Staatsanwaltschaft schnell eingestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich jetzt zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.

Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung im Spannungverhältnis zu den Ordnungshütern, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.image

In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest mit einer sanktionierten Äußerung ein Bezug zu Stuttgart 21 und einer umstrittenen Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.

Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten.

Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab.

Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.

Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden.

(Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)

Bild von la vida loca * la familia

Briefe aus der Todeszelle

„Die Toedts verbringen zwei Wochen im Kloster Ettal, beten mit den Mönchen. Sie lernen Edwin Erhard kennen, Pfarrer in Hammelburg und ehemaliger Gefängnisseelsorger. Er nimmt sie in seiner katholischen Gemeinde zwischen den Weinbergen im äußersten Norden Bayerns auf. Er macht sie auch mit Ralf aus der JVA Würzburg bekannt, der erste Brieffreund der Toedts.

Ralf hat im Suff einer Silvesternacht seine Frau erstochen. Heute weiß er nicht mehr warum. Den Toedts hat Ralf ein Foto geschickt, zwei blonde Kinder auf seinem Schoß, seine Frau hält ein Neugeborenes in die Kamera. Pfarrer Erhard nahm die Toedts mit zu Ralf ins Gefängnis, durch die Sicherheitsschleusen, zwei mal 45 beklemmende Minuten. Auf der Rückfahrt sprachen sie kein Wort.“

Brieffreundschaft: „Die Gefangenen sind unser Leben“ | ZEIT ONLINE

Bonnie und Clyde-Syndrom

„Gefährliche Liebe im Knast“.

Mit diesem Aspekt beschäftigt sich die Neue Zürcher Zeitung in einem beachtenswerten Artikel in ihrer Ausgabe vom 13.5.2016.

Anlass des Berichts ist das Abenteuer von Angela Magdici und Hassan Kiko. Die Schweizer Gefängnisaufseherin hat in einer Nacht- und Nebelaktion ihren Geliebten Hassan Kiko aus einem schweizer Gefängnis entweichen lassen. Anschliessend flüchteten beide nach Italien, wo sie festgenommen worden waren. Während der wegen zweier Sexualdelikte vorbestrafte und in einem weiteren Fall noch nicht rechtskräftig verurteile Syrer in Italien auf seine Auslieferung in die Schweiz wartet, befindet sich sich die Gefängniswärterin wieder in der Schweiz und auf freiem Fuss. Sie könnte für die Fluchthilfe mit einer bedingten Freiheitsstrafe davonkommen, während sich ihr Geliebter mit dem Ausbruch aus dem Gefängnis nicht strafbar gemacht hat, weil Selbstbegünstigung durch Selbstbefreiung aus behördlichem Gewahrsam auch in der Schweiz nicht geahndet wird. 

«Liebesbeziehungen zwischen Gefängnisangestellten und Gefangen enden fast immer in einer Tragödie – die beiden sind schlicht zu ungleich, als dass die Beziehung bestehen könnte», sagt Philippe Bensimon von der Université de Montréal. Der kanadische Kriminologe hat sich intensiv mit dem in der Fachwelt als  Hybristophilie bezeichneten Phänomen beschäftigt und jüngst darüber eine Studie auf dem Fach­portal «Délinquan­ce, justice et autres questions de société» veröffentlicht http://bit.ly/1rxOH4 m. Seine zentrale Erkenntnis: Solche Romanzen sind weiter verbreitet, als man denkt, trotzdem gehen die Behörden der Problematik lieber aus dem Weg. 

Hybristophilie: 4%

So gross ist laut Schätzungen in den USA der Anteil von Angestellten in Gefängnissen, die sich auf eine Liebesbeziehung mit Gefangenen einlassen.

«Jedes Gefängnis in der westlichen Welt ist davon betroffen, aber die Gefängnisverwaltungen weigern sich, darüber zu reden, dass es amouröse und sogar sexuelle Beziehungen zwischen Angestellten und Gefangen gibt», erklärt Philippe Bensimon. Einigermassen verlässliche Zahlen zur Häufigkeit solcher Beziehungen existieren nur in den USA. In der amerikanischen Gesetzgebung wird der Begriff des sexuellen Fehlverhaltens so breit aufgefasst, dass schon blosse Verliebtheit zwischen Angestellten einer Vollzugsanstalt – seien es Aufseher, Psychologen oder Sozialarbeiter – und Gefangenen darunterfällt und sanktioniert wird.

Um Gefangene zu schützen, werden sexuelle Kontakte gemäss dem Prison Rape Elimination Act von 2003 verfolgt und mit mindestens zwei Jahren Gefängnis bestraft – selbst wenn der Austausch in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. 2006 wurden den Justizbehörden in den USA 60 500 Fälle von sexuellem Fehlverhalten gemeldet – bei einer Gefängnis­popula­tion von 1,6 Millionen Menschen. «In 20 Jahren gab es rund eine Million Fälle», so der Kriminologe Bensimon. 

Auch in Deutschland ist die Gefangenenbefreiung durch § 120 StGB explizit unter Strafe gestellt. Dabei kann – außer dem Flüchtenden selbst – grundsätzlich jeder Täter sein, als auch Mitarbeiter der JVA.

Statistiken hierzu gibt es in Europa keine, Bensimon hat aber rund 300 Fällen zusammengetragen, über die in europäischen und nordamerikanischen Medien zwischen 2005 bis 2015 berichtet wurde. 

«Man kann diese Art von Beziehungen nicht verbieten. Wird aber nicht einmal darüber geredet, bleiben die Probleme bestehen.»

Aus den USA ist auch bekannt, dass aufseiten des Personals mehrheitlich Frauen von dem Phänomen betroffen sind. Letztes Jahr ist eine Studie zum Schluss gekommen, dass an rund drei Vierteln aller Fälle sexuellen Fehlverhaltens weibliche Angestellte beteiligt sind, obwohl diese nur einen Drittel des Gefängnispersonals ausmachen. Dieser Umstand hat laut Bensimon damit zu tun, dass in den therapeutischen Bereichen von Gefängnissen, etwa bei der psychologischen oder sozialtherapeutischen Betreuung von männlichen Gefangenen häufiger Frauen als Männer tätig sind. «Ich denke nicht, dass die Frauen generell anfälliger sind, aber die Situation in einem Gefängnis lässt sich mit nichts vergleichen», sagt der erfahrene Kriminologe. Unter Gefangenen herrsche ein «hypersexualisiertes Milieu», in dem Frauen geradezu vergöttert würden. «Führt eine Gefängnisangestellte ein normales, emotional ausgeglichenes Leben, lässt sie sich davon nicht berühren. Hat sie aber persönliche Probleme, ist sie im Kontext eines Gefängnisses besonders gefährdet.» Philippe Bensimon wirft den Gefängnisverwaltungen vor, sie würden das Thema auch deshalb lieber nicht anschneiden, weil sie wegen des grösseren Frauenanteils aufseiten der beteiligten Angestellten Angst hätten, sich dem Vorwurf des Sexismus auszusetzen. 

«Ist man im Justizvollzug während Jahren mit einem Gefangenen konfrontiert, ist es völlig normal, dass sich eine gewisse Empathie entwickelt», sagt Bensimon. «Man muss sich dessen jedoch bewusst sein und damit umgehen können.» Der Kriminologe verlangt deshalb, dass die persönliche Eignung des Personals bei der Rekrutierung besser geprüft und das Thema «Beziehungen mit Gefangenen» in der Ausbildung endlich explizit angesprochen werde. «Man kann diese Art von Beziehungen nicht verbieten – das ist unmöglich. Wird aber nicht einmal darüber geredet, bleiben die Probleme bestehen», sagt Bensimon.

http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/wissen-gefaehrliche-liebe-im-knast-ld.82387

Mitwohnzentrale PP München

360 Grad Zimmer-Check

Einen Urlaubs-Check der besonderen Art hat die Polizei München auf ihrer Facebook-Seite

https://www.facebook.com/polizeimuenchen/posts/895710293908053

veröffentlicht.

In der „Hotel-Bewertung“ zeigen die Beamten des Polizeipräsidiums deutlich, dass es wohl kein so guter Plan ist die Unterkunft in der Ettstraße in München zubuchen. Die 360 Grad Tour vermittelt ein ganz gutes Bild über die Zimmer und Ausstattung – Entspannung sieht anders aus… .

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Die Unterkünfte in München gehören zu der größten „und weg bist du-bnb“ – Kette in Bayern, mit vielen zentral gelegenen Standorten. Auch in Würzburg gibt es rund um die Uhr diese kostengünstige Übernachtungsmöglichkeit.

Leider fallen die „Kundenrezensionen“ nicht ganz so positiv aus: Aleks N. „kleine Zimmer, keinerlei Entertainment. Bin schon auf meinen Anschlussaufenthalt in Stadelheim gespannt.“, heißt es dort…

 

Hier der original „Urlaubs-Check“ der PP München:

*Urlaubs-Check* – Mit 360 Grad Tour
Allgemeine Hotelinfos:
Haftanstalt PP München
Ettstraße 2
80333 München

Rezeption: 089/2910-0 (Rund um die Uhr erreichbar)

Anzahl der Sterne: 0

Weiterempfehlungsrate: 0%

Hotel-Ausstattung: Gepäckraum, Innenhof | Hotelsafe | Aufzug | Anzahl Aufzüge: 1 | Heizung | Parkmöglichkeiten: keine, | Gesamtzahl Zimmer: > 50 | Zimmertypen: Einzelzimmer, Doppelzimmer, Großraumzimmer, nur Nichtraucherzimmer

Bewertung Hotel-Ausstattung: 0 von 5

Zimmer-Austattung: Klimatisierung: Heizung, | Zimmerservice | Weckservice| Bettentyp: Sparta, Im Zimmer integriertes Badezimmer | kein Handyempfang |

Bewertung Zimmer-Ausstattung: 0 von 5

Verpflegungsangebote: Frühstück | Mittagessen | Abendessen. Ausschließlich Lieferung aufs Zimmer

Bewertung Verpflegung: 3 von 5

Sonstige Hotelinfos: 24-Stunden-Sicherheit | Sterne/Landeskategorie: 0 Sterne | Zielgruppe: Verbrecher, Geschäftsreisende Verbrecher,
Weitere Serviceangebote: Kostenlose Anwaltshotline | 24-Stunden-Rezeption | „Rund um die Uhr“ Check-In | ACHTUNG: Check-out nur auf Anordnung der Hotelleitung. Hotelleitung benötigt zuvor Anordnung des hausinternen Richters.

Entfernung zur Autobahn: < 3 km | Entfernung zum Bahnhof: < 1,5 km | Entfernung zu öffentlichen Verkehrsmitteln: < 200 m | Entfernung zum Stadtzentrum: < 0 km

Kundenstimmen:

Maik B.: Ich musste hier übernachten…Nie wieder!!! Erst nachdem ich dem Haftrichter vorgeführt wurde, durfte ich wieder raus. Frechheit!

Kalif C.: Spartanische Zimmer. Keinerlei Entertainment auf dem Zimmer. Musste die Unterkunft als Kurzaufenthalthalt vor Stadelheim nutzen.

Aleks N.: kleine Zimmer, keinerlei Entertainment. Bin schon auf meinen Anschlussaufenthalt in Stadelheim gespannt.
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Was zu beweisen war!

Weitere Infos über das Polizeipräsidium München.

Besuch – Geld – Post

 

  • Besuch in Untersuchungs- und Strafhaft
  • Briefe und Pakete
  • Geldüberweisungen und Telefonate

Wird ein Haftbefehl gegen einen Verdächtigen vollstreckt, kommt er in Untersuchungshaft. Bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Strafhaft.

In Würzburg werden diese in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Würzburg vollzogen.

Die Anordnung von Untersuchungshaft geschieht meist für alle Beteiligten plötzlich und unerwartet. Und es weiß auch keiner so genau, wann sie wieder aufhört. Die Betroffenen werden unvorbereitet aus ihren Familien und ihrer Umgebung gerissen. Häufig erleben neu Inhaftierte gerade die ersten Stunden und Tage als ungeheure Belastung. Es kommt zum sog. Haftschock.
Für Angehörige stellt sich die Frage: Wie kann dem Inhaftierten schnell geholfen werden?

1. Anwalt informieren, der den Betroffenen schnell in der Haft besucht

Nach der Festnahme braucht der Betroffene schnell jemanden, dem er vertrauen kann. Angehörige oder Freunde sollten daher so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen, damit dieser den Inhaftierten besuchen kann. Wenn dann ein Vertrauensverhältnis zu dem Inhaftierten besteht, kann der Anwalt einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen, damit der Betroffene auch im Strafverfahren vertreten ist.

Ein Anwalt kann zudem – soweit es seine Berufspflichten zulassen – als Mittler zwischen seinem Mandanten und der Familie des Betroffenen agieren. Denn die Familien sind meist ebenso geschockt von der Situation und benötigen ebenfalls Beistand.

Zudem teilt der Verteidiger den Angehörigen die sog. Buch-Nummer des Inhaftierten mit und kümmert sich um eine Besuchserlaubnis (sog. Sprechschein)

2. Besuch eines Gefangenen in Haft

Hier ist der Zeitraum vor und nach dem rechtskräftigen, vollziehbaren Urteil zu unterscheiden. Ein bayerischer Untersuchungshäftling darf mindestens zwei Stunden im Monat empfangen. Die Zeit kann aufgeteilt werden (z.B. 4x 30 min wöchentlich).

Art. 15 BayUVollzG

Ein Strafgefangener darf mindestens eine Stunde Besuch im Monat erhalten (siehe auch BayStVollzG, Art. 27).

Art. 27 BayStVollzG

Genau geregelt ist der Besuch in der jeweiligen Hausordnung der Haftanstalten. 
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit zusätzlicher Sonderbesuche, die bei der Anstaltsleitung beantragt werden müssen. Zulässig sind bis zu drei Personen pro Besuch. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen kommen. Die Besuche werden durch die JVA überwacht.
Genaue Informationen zu den Besuchszeiten der einzelnen bayerischen Justizvollzugsanstalten finden Sie auf www.justizvollzug-bayern.de unter Anstalten.

Besuch eines Gefangenen in Untersuchungshaft
Zusätzlich zu den allgemeinen Besuchsbestimmungen für die Strafhaft, muss der Angehörige eines Untersuchungshäftlings eine Besuchserlaubnis beim zuständigen Untersuchungsrichter beantragen.
 Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes wird der Besuch nur mit Trennscheibe gestattet.

3. Kleidung vorbeibringen – keine sonstigen Gegenstände

Untersuchungshäftlinge haben das Recht, ihre eigene Kleidung zu tragen. Sie gelten als unschuldig und müssen daher nicht in Anstaltskleidung herumlaufen, ausser sie sind drogenabhängig oder wegen des Verdachts eines Drogendelikts in Haft.
Die Kleidung muss dem Betroffenen aber beschafft werden. Sie muss in der JVA vorbeigebracht werden (unter Angabe des Namens/der Buch-Nummer des Inhaftierten).
Ein örtlich ansässiger Verteidiger kann hierzu beraten oder Sie rufen in der jeweiligen JVA an.

4. Geldeinzahlung für den Einkauf in der JVA

Im Gefängnis gibt es die Möglichkeit Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen.

Der Untersuchungshäftling kann über seinen Einkauf in der JVA frei bestimmen.

In der Strafhaft können diese vom Hausgeld bezahlt werden (BayStVollzG, Art. 50). Zudem besteht in Strafhaft die Möglichkeit des Sondereinkaufs zu Ostern oder Weihnachten.

Pakete können an den Gefangenen nicht geschickt werden.

Bei allen Überweisungen muß der Name und das Geburtsdatum des Empfängers, die JVA, sowie eine bestimmte Zweckbindung angegeben werden.
 Genaueres ist über die Zahlstelle der Anstalt zu erfahren.

Es ist nicht zulässig dem Gefangenen direkt zu geben. Eine Einzahlung ist anlässlich des Besuchs möglich.

Jeder Häftling hat allerdings ein sog. Haftkonto, auf das Geld überwiesen, beim Besuch oder vom Anwalt direkt eingezahlt werden kann. Die Höhe des Betrags ist nicht begrenzt.

Bei der Überweisung sollten Sie unbedingt Namen, Vornamen und (wenn Sie sie kennen) die Buch-Nr. des Inhaftierten angeben. Der Name sollte aber ausreichen.

Von diesem Geld kann der Betroffene im sog. Einkauf in der Haftanstalt Dinge des täglichen Bedarfs erwerben, was von den Inhaftierten als große Erleichterung empfunden wird.

In Bayern ist das Geld auf folgendes Konto zu überweisen:

Landesjustizkasse Bamberg

IBAN DE34 7005 0000 0002 0249 19

BIC BYLADEMMXXX.

5. Sprechschein beantragen und Besuchstermin vereinbaren

Der Besuch von Angehörigen oder Freunden ist für jeden Inhaftierten eine gute Ablenkung vom tristen Haftalltag. Diese Abwechslung ist rar, denn die Gefangenen dürfen nur zweimal im Monat für 60 Minuten Besuch bekommen.

Wichtig ist, dass Sie auf der Besucherliste des Inhaftierten stehen. Auch hier kann Ihnen ein ortsansässiger Strafverteidiger helfen.

Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes wird der Besuch nur mit Trennscheibe gestattet. Evtl. nur mit polizeilicher Überwachung.

Sofern dem Inhaftierten, wie in Bayern üblich, Beschränkungen auferlegt wurden (das kann ein Anwalt für Sie klären), ist es vor einem Besuch in der JVA notwendig, einen sog. Sprechschein zu beantragen.

Diesen stellt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht aus.

Gerne beantragt auch Ihr Anwalt eine Sprecherlaubnis.

Sodann sollten sich die Angehörigen oder Freunde rechtszeitig um einen Besuchstermin bemühen. Das muss zunächst telefonisch beim Besuchsdienst der Haftanstalt geschehen. Erst dann kann bei vollzogener U-Haft ein Sprechschein beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt werden. In Würzburg erreichen Sie den Besuchsdienst der JVA Würzburg unter Telefonnummer:

0931/27020.

Die Termine sind stark begrenzt und sehr begehrt. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um einen Termin.
Bringen Sie zu dem Termin unbedingt ein Ausweisdokument mit. Vorteilhaft wäre auch Bargeld von 15 EUR, denn damit können Sie für den Inhaftierten aus dort vorhandenen Automaten Nahrungs- und Genussmittel erwerben und an ihn übergeben lassen.

Seien Sie unbedingt pünktlich!

6. Post: Briefe und Pakete

Briefe:
In der Untersuchungshaft werden alle Briefe durch den Ermittlungsrichter kontrolliert, der auch entscheidet, ob die Post weitergeleitet werden darf. So dauert es in der Regel bis zu 2 Wochen, ehe die Briefe ankommen. Verteidigerpost darf nicht kontrolliert werden.

In der Strafhaft überprüft die Anstaltsleitung die Post.

Briefmarken können Sie den Briefen in kleinen Mengen beilegen, es empfiehlt sich dies im Brief zu vermerken (Art. 31 – 34 BayStVollzG).

Pakete (Art. 36 BayStVollzG):
 Der Empfang von Paketen ist in Bayern nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Anstaltsleitung der JVA möglich. 
Vor der Aushändigung eines Paketes wird dieses auf unerlaubte Gegenstände überprüft. Nahrungs- und Genussmittel sind dabei grundsätzlich ausgeschlossen.
 Auch das Versenden von Paketen durch den Gefangenen muss vorher genehmigt werden.

Nahrungs- und Genussmittel (bspw. Zigaretten) können Sie bei einem Besuch nicht selbst mitbringen.

7.  Telefonate

Ein Untersuchungsgefangener darf nur mit einer Genehmigung des zuständigen Untersuchungsrichters telefonieren.
 Auch in der Strafhaft werden Telefonate meist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt (BayStVollzG, Art. 35).

Meiner Erfahrung nach benötigen auch immer die Angehörigen und Freunde von Gefangenen Hilfe beim Umgang mit der sehr belastenden Situation. Auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte können diese Hilfe leisten.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung!

 

Der „dümmste Staatsanwalt der Welt, der schielt, zu klein ist …..“

so hat ein in Haft sitzender Lebemann den gegen ihn tätig gewordenen bayerischen Staatsanwalt in einem Brief aus der JVA bezeichnet.

Die Reaktion des Amtsgerichts Augsburg: 60.000 € Geldstrafe.

Das tat weh. Deshalb Berufung. Das Landgericht hat die Sache nochmal bedacht und kam nun zu dem Ergebnis: Freispruch.

In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass der Brief mit seinem Inhalt nur für eine Person, dem Empfänger, bestimmt war und nicht für die Öffentlichkeit und somit der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist.

Zudem hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Briefzeilen „definitiv keine Schmähkritik“ darstellen.

Da haben Richter Rückgrat bewiesen.

Zum Inhalt von Briefen an Gefangene habe ich bei der Recherche einen interessanten Artikel gefunden. Hier der Link.

Theorie und Wirklichkeit

Fischer im Recht

„Strafvollzug

Bürokratie. Abgewetztheit. Entpersönlichung. Vorschriften für alles, gegen alles. Gibt es keine Verwaltungsvorschrift, gibt es kein Problem. Keine Ausnahmen, außer für potenziell alles. Verwaltung von Menschen, als seien sie Sachen. Strafe: nichts wert sein. Warten, warten, warten, auf alles. Auf die Zuteilung von Zeit und Chancen. Von ein bisschen Freiraum.

Und wer ist noch hier? Unsereins, und ein paar andere. Dumme Menschen, ungebildete Menschen, zerstörte und zerstörerische. Wert ist: Kraft, Gewalt, Coolness, Nervenstärke, wie auch immer.

Alle warten. Auf den Umschluss, auf den Aufschluss, auf den Arzt, auf den Besuch, auf die Halbstrafe, auf nächsten Monat, auf morgen. Keiner hat gelernt zu warten.
95 Prozent Kumpels ohne jede Kompetenz in Planung, Erfolg, Eigenständigkeit, Enttäuschungsverarbeitung. Menschen von unvorstellbar primitivem Charakter, die sich als Herren des Duschraums oder des Aufschlusses fühlen. Und die gewinnen.
Subutex, Alkohol, Heroin, Crystal, Ecstasy, Amphetamin. Abhängigkeit überall, mal weinerlich, mal gewalttätig, mal selbstgewiss. Schweiß. Gestank. Lautstärke. Bodybuilding, Käsefüße, Im-Kreis-Rennen, Sex – oder was dafür gehalten wird.“

(Fischer im Recht / Schuld und Sühne IV in ZeitOnline vom 5.4.2016)

Es stellt sich die Frage, ob er es auf den Punkt bringt oder nicht.

Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft

Trotz der Unterbringung eines Strafgefangen in einem 5,3 qm großen Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht getrennten Toilette steht dem Strafgefangenen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft zu, wenn er es unterlässt, sich bereits während des Strafvollzugs gegen diese Unterbringung zu wehren. So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12.