so hat ein in Haft sitzender Lebemann den gegen ihn tätig gewordenen bayerischen Staatsanwalt in einem Brief aus der JVA bezeichnet.
Die Reaktion des Amtsgerichts Augsburg: 60.000 € Geldstrafe.
Das tat weh. Deshalb Berufung. Das Landgericht hat die Sache nochmal bedacht und kam nun zu dem Ergebnis: Freispruch.
In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass der Brief mit seinem Inhalt nur für eine Person, dem Empfänger, bestimmt war und nicht für die Öffentlichkeit und somit der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist.
Zudem hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Briefzeilen „definitiv keine Schmähkritik“ darstellen.
Da haben Richter Rückgrat bewiesen.
Zum Inhalt von Briefen an Gefangene habe ich bei der Recherche einen interessanten Artikel gefunden. Hier der Link.